Regelmässig trifft sich eine illustre internationale Gruppierung von „Geschäftsmännern“ mit ihren exklusiven Autos, um nach offensichtlich amerikanischem Vorbild unter dem Titel „Cannonball“ quer durch Europa zu touren. Ein Abstecher durch die Schweiz darf mit Rücksicht auf die atemberaubenden Alpenpanoramen dabei natürlich nicht fehlen. Wie die Tageszeitung „20 Minuten“ berichtete, befinden sich nun aber drei Briten seit über eineinhalb Monaten in Untersuchungshaft, weil ihnen die örtlich zuständige Strafverfolgungsbehörde die Teilnahme an einem illegalen Strassenrennen zur Last legen will.

RA Sandro Imhof, Associate unserer Kanzlei, nahm für die Tageszeitung Stellung zur Rechtslage bezüglich illegaler Strassenrennen  in der Schweiz (zum Artikel: Briten drohen bis zu vier Jahren Haft) und erklärte gegenüber der Zeitung die eher lange Haftdauer mit den hier mutmasslich vorliegenden Haftgründen „Flucht-“ und „Kollusionsgefahr“ sowie mit dem Umstand, dass den Briten mit Rücksicht auf den Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr drohen kann.

Nachdem die Durchführung eines Rennens mit motorisierten Fahrzeugen in der Schweiz verboten ist, liege selbst ohne eine weitere Verkehrsregelverletzung ein illegales Rennen vor, wobei RA Imhof exemplarisch ein Beschleunigungsrennen von 0 auf 50 km/h aufführte. Weiter weist er auf die Frage der meist schwierigen Nachweisbarkeit der Tat auf das in der Praxis relevante Phänomen hin, wonach sich die Betroffenen dank der Durchsuchung ihrer „Smartphones“ meist gleich selbst der Tat überführen:

„Beispielsweise durch die Auswertung des Telefons. Dort finden sich oft Unterhaltungen zwischen den Teilnehmern des illegalen Rennens, in denen sie sich absprechen. Vielfach kommt es auch vor, dass sich Leute beim illegalen Strassenrennen filmen und dies sogar noch auf Social Media stellen.“

Selbstverständlich müssen für die Erfüllung des sog. Raser-Tatbestands aber auch weitere Voraussetzungen erfüllt sein, was auch RA Imhof betonte. Unsere Kanzlei erwirkte bereits vor drei Jahren ein höchstrichterliches Urteil, welches gestützt auf ein illegales Beschleunigungsrennen in Deutschland festgehalten hat, dass die Teilnahme an einem solchen Rennen alleine nicht zwangsläufig eine verkehrspsychologische Abklärung und noch weniger einen vorsorglichen Entzug nach sich ziehen muss – relevant sind vielmehr die konkreten Gegebenheiten (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_70/2014 vom 27. Mai 2014).