Ein IV-Rentner aus dem Kanton Bern füllte einen Kartenantrag aus und erhielt danach ein Willkommensschreiben samt Kreditkarte und einseitig festgelegter Kreditlimite. Nachdem der Rentner die Rechnungen nicht mehr begleichen konnte, verlangte die Bank die Rückerstattung inklusive Zusatzgebühren und Zinsen. Der Fall kam vor das zuständige Regionalgericht Bern-Mittelland, welches urteilte, dass die Bank nur Anspruch auf den geschuldeten Kreditbetrag hat, jedoch ohne Zusatzgebühren und Zinsen.
Das Konsumentenmagazin K-Tipp legte das Urteil unserem Seniorpartner und Autor des Berner Kommentars zum Konsumkreditgesetz (KKG), Prof. Hans Giger, zwecks fachkundiger Beurteilung vor. Er kam zum gleichen Schluss wie das Gericht, zumal die Formvorschriften mangels beidseitiger Unterzeichnung nicht erfüllt seien. Der Vertrag könne durchaus aus mehreren Dokumenten bestehen, jedoch müssen alle von Vertragsparteien unterzeichnet worden sein. Zusätzlich gehöre die Bestimmung über die individuelle Kreditkartenlimite zwingend in den Vertrag selbst und nicht in die Allgemeinen Geschäftsbedinungen (AGB). Das Urteil dürfte damit die Herausgeber von Kreditkarten dazu drängen, ihre Kreditverträge anzupassen.
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