Strafrecht

Wer beschuldigt wird, eine strafbare Handlung begangen zu haben, hat gestützt auf die Strafprozessordnung das Recht, die Aussage zu verweigern und umgehend einen Anwalt einzuschalten. Es besteht jederzeit der Anspruch, frei mit dem Strafverteidiger zu sprechen und sich mit ihm über alle Aspekte der Verteidigungsstrategie auszutauschen. Dabei empfiehlt es sich, vorab vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, um den Handlungsspielraum nicht durch unbedachte Aussagen einzuschränken. Der Strafverteidiger erhält umfassende Akteneinsicht, kann sämtlichen Einvernahmen beiwohnen und stellt sicher, dass zwischen Strafverfolgungsbehörde und beschuldigter Person juristische „Waffengleichheit“ besteht. Bei schweren Vorwürfen muss die Person sogar zwingend anwaltlich vertreten werden.

Der frühzeitige Beizug eines Strafverteidigers drängt sich aber eigentlich immer auf, zumal insbesondere auch die prozessuale Materie komplex ist, eine Verurteilung auch im Strafbefehlsverfahren registertechnische Folgen hat und bereits ein leicht belasteter Leumund später zu einer empfindlichen Strafverschärfung führen kann. Bei Strassenverkehrsdelikten kann im Übrigen bereits eine Übertretung, die nicht mit einer Ordnungsbusse geahndet wird, zu einem Führerausweisentzug führen. Neben den Bestimmungen im Strafgesetzbuch (StGB) und Strassenverkehrsgesetz (SVG) sind in der Praxis vor allem die Strafbestimmungen im Betäubungsmittelgesetz (BetmG), im Ausländergesetz (AuG) und dem Gesetz über unlauteren Wettbewerb (UWG) von Relevanz.

Das Team von Prof. Giger & Partner Rechtsanwälte verfügt über langjährige praktische Erfahrung und wird Sie kompetent, effizient und zuverlässig beraten und vertreten. Unsere spezialisierten Anwälte sind sodann aktive Mitglieder im Verein Pikett Strafverteidigung des Zürcher Anwaltsverbands, der dem Bürger Zugang zu einem Anwalt „der ersten Stunde“ garantiert. Zögern Sie nicht damit, Kontakt mit uns aufzunehmen.