Scheidung

Als Scheidung gilt die juristische Auflösung der Ehe durch ein gerichtliches Urteil. Es gibt zwei Wege um die Scheidung durchzuführen: Sie kann entweder auf gemeinsames Begehren oder aber auf Klage eines einzelnen Ehegatten beim Gericht anhängig gemacht werden. Der erste Fall gelangt bei Einigkeit der Parteien die Scheidung betreffend zur Anwendung. Eine Scheidung gegen den Willen eines Ehegatten kann entweder nach einer zweijährigen Trennungszeit (hier greift das sog. Eheschutzverfahren) oder wenn die Fortführung der Ehe aufgrund schwerwiegender Gründe unzumutbar erscheint klageweise durchgesetzt werden.

Folgen

Die Auflösung einer Ehe zieht immer auch weitreichende Folgen nach sich, die geregelt werden müssen. Dazu gehören vor allem das Güterrecht, die Teilung der beruflichen Vorsorge, die Frage des nachehelichen Unterhalts sowie die Folgen der Scheidung für die Kinder (elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht und Unterhalt). Die Regelung der Scheidungsfolgen kann bei Einigkeit der Ehegatten in einer Scheidungskonvention festgehalten und nach Anhörung der Parteien gerichtlich genehmigt werden. Möglich ist auch eine blosse Teilkonvention über diejenigen Punkte, über die Einigkeit erzielt werden kann. Im Streitfall muss das Gericht die (noch offenen) Folgen der Scheidung beurteilen.

Güterrecht

Bei der Scheidung wird der Güterstand aufgehoben und es erfolgt die güterrechtliche Auseinandersetzung. Dabei geht es um die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten. Die Aufteilung hängt vom gewählten Güterstand ab. Beim ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung behält jeder sein Eigengut (z.B. persönliche Gegenstände, Erbschaft, Schenkung oder was bereits in die Ehe eingebracht wurde) und erhält die Hälfte der Errungenschaft (z.B. angespartes Erwerbseinkommen oder Erträge des Eigenguts) des anderen, falls kraft Ehevertrag nichts anderes vereinbart wurde. Bei der Gütertrennung hingegen behält bspw. jeder sein Vermögen und bei der Gütergemeinschaft nimmt jeder vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre.

Beratung und Vertretung / Mediation

Prof. Giger und Partner Rechtsanwälte beraten Sie fachkundig in Scheidungsfragen: Wir stehen Ihnen gerne beratend und unterstützend zur Seite und erarbeiten mit Ihnen eine tragfähige Scheidungskonvention, die vom Gericht im Rahmen des Gesuchs um Auflösung der Ehe bloss noch genehmigt werden muss. Sofern beide Parteien einverstanden sind, eignet sich das Verfahren der Mediation ausgezeichnet zur Erarbeitung einer Konvention. Ebenso stehen wir Ihnen im Streitfall als verlässlicher und pragmatischer Partner zur Seite, wenn die Scheidung nur durch Klageeinreichung möglich erscheint oder aber kein Konsens über die Scheidungsfolgen erzielt werden kann. Gerne laden wir Sie ein, Kontakt mit uns aufzunehmen. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass wir nach einer gemeinsamen Beratung keine einzelne Partei mehr vertreten können, wenn es ungeachtet der rechtlichen Beratung einer richterlichen Klärung bedarf.