Sorgerecht

Minderjährige Kinder stehen unter der elterlichen Sorge, bis sie volljährig sind. Die gemeinsame elterliche Sorge ist seit der am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Revision der Regelfall. Die Inhaber der elterlichen Sorge sind zuständig für die Pflege und Erziehung des Kindes und treffen die nötigen Entscheidungen (z.B. Bestimmung des Aufenthaltsorts, Erziehung, Ausbildung, medizinische Versorgung oder Religion). Das Wohl des Kindes steht dabei im Vordergrund. Verheiratete Eltern werden bei der Geburt des Kindes Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge und haben dadurch gemeinsam die Verantwortung für das Kind. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern erhält bloss die Mutter die elterliche Sorge, sofern keine gemeinsame Erklärung vorliegt.

Eine Neuordnung der elterlichen Sorge kommt bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls in Betracht. Dazu hat das Bundesgericht diverse Kriterien für die Sorgerechtszuteilung ausgearbeitet. Ist das Kindeswohl gefährdet, können umgehend geeignete Kindesschutzmassnahmen getroffen werden. An die elterliche Sorge knüpfen sodann die Erziehungsgutschriften an.

Obhut

Elterliche Sorge und Obhut sind nicht miteinander zu verwechseln. Denn der Obhutsinhaber ist derjenige Elternteil, mit welchem das Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt. Er ist befugt, die täglich Pflege und Betreuung zu übernehmen, aber sich in wichtigen Fragen trotzdem mit dem andern Elternteil abzusprechen, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht. Die Obhut wird bei einer Trennung oder Scheidung meist einem Elternteil alleine zugewiesen. Teilen sich beide Eltern die Obhut, so spricht man von geteilter oder alternierender Obhut. Bei Gefährdung des Kindeswohls können geeignete Massnahmen getroffen werden.

Persönlicher Verkehr

Wenn die Eltern in verschiedenen Haushalten leben, hat das Kind Anspruch auf Kontakt mit beiden Elternteilen. Der Elternteil, dem die elterliche Sorge und die Obhut nicht zusteht, hat wie auch das Kind Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Haben sich die Eltern getrennt, kann eine Betreuungsregelung (Häufigkeit und Dauer der Besuche) festgelegt werden. Dies kann individuell vereinbart oder aber hoheitlich festgelegt werden, wobei ein gerichtsübliches Besuchsrecht ein Besuchswochenende alle 2 Wochen vorsieht. Je nach Alter des Kindes kann das Besuchsrecht noch recht eingeschränkt sein oder aber vom Kind mitbestimmt werden. Der Anspruch ist jedoch nicht unbegrenzt, sondern findet seine Grenze im Kindeswohl. Die Eltern sollen demnach alles unterlassen, was das Verhältnis zum anderen Elternteil negativ beeinflussen könnte. Ist das Wohl des Kindes während der Besuchszeit gefährdet, so kann das Besuchsreicht begrenzt, verweigert oder entzogen werden.

Beratung und Vertretung / Mediation

Prof. Giger und Partner Rechtsanwälte beraten Sie fachkundig in Sorgerechtsfragen: Wir stehen Ihnen gerne beratend und unterstützend zur Seite und vertreten Ihre Interessen gegenüber den Kinderschutzbehörden. Sofern beide Parteien einverstanden sind, eignet sich das Verfahren der Mediation ausgezeichnet zur Erarbeitung einer schriftlichen Vereinbarung. Ebenso stehen wir Ihnen im Streitfall als verlässlicher und pragmatischer Partner zur Seite, wenn der Anspruch auf persönlichen Verkehr nur durch Klageeinreichung möglich erscheint. Gerne laden wir Sie ein, Kontakt mit uns aufzunehmen.