Trennung

Einer Scheidung geht normalerweise die Trennung voraus: Die gemeinsame Haushaltsführung wird aufgegeben, ohne dass der Bund gleich aufgelöst werden soll. Dieser Schritt kann abhängig vom Lebensstandard und der gelebten Rollenverteilung während der Ehe kleiner oder grösser sein und ist immer von besonderer Tragweite, wenn das Paar gemeinsame Kinder hat. Es stellt sich jeweils die Frage nach dem gebührenden Unterhalt und der Kinderbetreuung (Obhut).

Unterhalt

Ungeachtet der durch die Trennung entstandenen Mehrkosten besteht im Trennungsfall Anspruch auf Fortführung des bisherigen Lebensstandards während der Ehe. Daraus resultiert eine Unterhaltspflicht derjenigen Person, die ein höheres Einkommen generiert, sofern dieses wenigstens deren eigenen Bedarf übersteigt. Abhängig von den Einkommensverhältnissen und der Existenz gemeinsamer Kinder bestehen für die Berechnung des angemessenen Unterhalts mehrere Methoden, wobei sich diese in der Berücksichtigung von Bedarfspositionen und der Verteilung eines Überschusses unterscheiden.

Kinderbetreuung

Während die Trennung das gemeinsame Sorgerecht nicht berührt, stellt sich doch die Frage der konkreten Kinderbetreuung und der Zuteilung der einst gemeinsamen Wohnung. Die Beantwortung dieser Frage hängt einzig vom mutmasslichen Kindeswohl ab: Dieses verlangt in der Regel, dass das Kind nicht aus seinem bisherigen Umfeld gerissen wird und der Kontakt zu beiden Elternteilen bestehen bleibt – ungeachtet allfälliger Animositäten. Je nach Alter des einzelnen Kindes besteht im Streitfall eine kantonale Praxis in der Ausgestaltung des Besuchsrechts desjenigen Elternteils, welcher unter der Woche nicht mit der Betreuung des Kindes betraut ist.

Vereinbarung

Sobald es zu einer Trennung kommt, haben sich die Eheleute über Unterhalt und Kinderbetreuung zu verständigen. Sofern Kindesinteressen im Spiel sind, ist eine Vereinbarung auch staatlich zu genehmigen. Die kostengünstigste Variante einer Trennung besteht immer im Kompromiss, der allenfalls behördlich zu genehmigen ist. Im Streitfall werden Unterhalt und Besuchszeiten der Kinder gerichtlich festgelegt, wobei der Anspruch auf Unterhalt auf dem Rechtsweg ein Jahr rückwirkend geltend gemacht werden kann – sowohl für die Kinder, als auch für den unterhaltsberechtigten Ehegatten.

Rechtsberatung und –vertretung / Mediation

Prof. Giger und Partner Rechtsanwälte beraten Sie kompetent und pragmatisch in Trennungsfragen: Gerne stehen wir Ihnen beratend zur Seite, wenn sich bloss die rechtliche Einordnung einer untereinander umstrittenen Frage stellt, aber auch im Streitfall, wenn die Klärung der Frage nur noch durch richterliches Verdikt möglich erscheint. Eine Trennungsvereinbarung kann idealerweise auch durch Mediation erreicht werden. Gerne laden wir Sie ein, Kontakt mit uns aufzunehmen. Bitte nehmen Sie aber zur Kenntnis, dass wir nach einer gemeinsamen Beratung keine einzelne Partei mehr vertreten können, wenn es ungeachtet der rechtlichen Beratung einer richterlichen Klärung bedarf.