Ausweisentzug

Wer ein motorisiertes Fahrzeug führen möchte, bedarf einer Polizeibewilligung und muss konkrete Anforderungen erfüllen. Bei gegebener Fahreignung und nachgewiesenen theoretischen und praktischen Fahrfähigkeiten kann ein Führerausweis erworben werden. Die Bewilligung kann nach dem Erwerb aber auch wieder befristet oder unbefristet entzogen werden: Befristete Führerausweisentzüge sollen den Fahrzeuglenker zur Einhaltung der Verkehrsregeln ermahnen (Warnungsentzug). Muss dagegen die grundsätzliche Fahreignung bezweifelt werden, wird der Führerausweis unbefristet entzogen. Zur Wiedererlangung muss den Zweifeln mit einem Gutachten begegnet werden (Sicherungsentzug). Neulenker erhalten den Führerausweis vorab auf Probe und der Voraussetzung des Besuchs zweier Wiederholungskurse während der Probezeit: Bei Nichbewährung droht die Annulation oder der Verfall des Führerausweises auf Probe.

Warnungsentzug

Ein Verkehrsdelikt, das nicht mehr bloss mit einer Ordnungsbusse geahndet wird, führt neben dem Strafverfahren auch zu einem Verfahren beim Strassenverkehrsamt, das Massnahmen in Bezug auf die Fahrerlaubnis prüft. Sofern keine Bagatelle vorliegt, wird zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen unterschieden. Hauptanwendungsfall sind Geschwindigkeitsüberschreitungen (Übersicht). Das Fahren im angetrunkenen Zustand führt beispielsweise zu einer Verwarnung bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0,5 und 0,8 Gewichtspromille, zu einem Führerausweisentzug von mindestens einem Monat, wenn in diesem Zustand eine weitere Verkehrsregelverletzung begangen wurde oder aber zu einem Entzug von mindestens 3 Monaten, wenn ein qualifizierter Fall vorliegt (BAK >0,79).

Sicherungsentzug

Wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit nicht mehr ausreicht, wenn man an einer Sucht leidet, oder aber wenn eine Person auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird, muss der Führerausweis auf unbestimmte Zeit und meist vorsorglich entzogen werden. Diese Massnahme droht insbesondere bei Fahrten unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss, wobei bereits der Nachweis des Konsums „harter“ Drogen Zweifel an der Fahreignung wecken können. Wer innerhalb von 10 Jahren drei schwere oder vier mittelschwere Widerhandlung begeht, steht kraft gesetzlicher Vermutung im Verdacht, ein die Fahreignung ausschliessendes Charakterdefizit aufzuweisen.

Neulenker: Annullation

Der Führerausweis auf Probe wird bei der zweiten Widerhandlung, die zu einem Führerausweisentzug führt, annulliert: Sämtliche Leistungen, die zum Erwerb des Führerausweises geführt haben, werden damit gelöscht, es muss ein neuer Lernführerausweis erworben werden. Dies ist aber erst nach Ablauf einer Sperrfrist von 12 Monaten möglich, zusätzlich muss sich ein verkehrspsychologisches Gutachten positiv zur Fahreignung äussern. Die gesetzliche Regelung erscheint zu streng, zumal bereits zwei Übertretungen zur Annullation führen können, sich die Sperrfrist aber an der Entzugsdauer für zwei schwere Widerhandlungen orientiert.

Rechtliche Möglichkeiten

Der Warnungsentzug und dessen Dauer ist massgebend vom Ausgang des Strafverfahrens abhängig, auch wenn sich Staatsanwalt und Strafgericht nicht mit dem Fahrverbot befassen. Beim (vorsorglichen) Sicherungsentzug besteht in einigen Kantonen seit der Einführung der Via Sicura eine Praxis, die sich kaum mit dem ohnehin bereits strengen Bundesrecht in Einklang bringen lässt. Es ist vor allem jedem Neulenker anzuraten, bereits bei der ersten Entzugsandrohung einen Rechtsbeistand beizuziehen und den Fall juristisch überprüfen zu lassen.

Prof. Giger & Partner Rechtsanwälte gilt als Kompetenzzentrum auf dem Gebiet des Strassenverkehrsrechts, zumal Seniorpartner Hans Giger das Forschungsinstitut für Strassenverkehrsrecht leitet, einen SVG-Kommentar und eine dreimal jährlich erscheinende Zeitschrift zum Strassenverkehrsrecht herausgibt und die Anwälte regelmässig in Periodika Beiträge verfassen. Gerne vertreten wir Sie im Verfahren vor der Straf- und Verwaltungsbehörde und überprüfen Fahreignungsgutachten. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und vereinbaren Sie einen Termin.