Geschwindigkeitsüberschreitungen

Die Rechtsprechung bewertet die Geschwindigkeitsüberschreitung rein schematisch anhand der netto km/h Werte. Unterschieden wird einzig, ob die Übertretung innerorts, ausserorts oder auf einer Autobahn begangen wurde. Die konkreten Umstände (z.B. Witterung, Verkehrslage etc.) bleiben für die Qualifikation – nicht aber für die Strafzumessung – unberücksichtigt. Gerechtfertigt wird diese Grenzwert-Praxis mit Hinweis auf die daraus resultierende rechtsgleiche Behandlung des Tatbestands. Sie ist wohl aber auch als Tribut an die Masse der Überschreitungen zu werten: 2021 ordneten die Schweizer Administrativbehörden über 68‘000 Massnahmen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung an (Verwarnungen und Führerausweisentzüge) – mit anderen Worten über 260 Verfügungen pro Arbeitstag!

Ordnungsbussenverfahren

Innerorts: bis 15 km/h (max. 250 CHF Ordnungsbusse)
Ausserorts: bis 20 km/h (max. 240 CHF Busse)
Autobahn: bis 25 km/h (max. 260 CHF Ordnungsbusse)

Ordnungsbussen haben keinen Einfluss auf die Fahrerlaubnis. Bleibt die Busse unbestritten, erwachsen dem Übertreter auch keine Verfahrenskosten. Im Ordnungsbussenbereich haftet der Halter für Übertretungen, die mit seinem Fahrzeug begangen wurden – unabhängig davon, ob er das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat.

Einfache Verkehrsregelverletzung / 
leichte – mittelschwere Widerhandlung

Innerorts: bis 24 km/h
Ausserorts: bis 29 km/h
Autobahn: bis 34 km/h

Werden die Grenzwerte des Ordnungsbussenverfahrens überschritten, wird ein Strafverfahren eröffnet. Im Bereich der einfachen Verkehrsregelverletzung wird eine Busse ausgesprochen (ca. 400 bis 600 CHF), zusätzlich fallen noch Verfahrenskosten in relevanter Höhe an. Die Übertretung löst zudem ein Massnahmenverfahren aus, das entweder in einer Verwarnung oder einem Führerausweisentzug von mindestens einem Monat mündet.

Grobe Verkehrsregelverletzung / 
Schwere Widerhandlung

Innerorts: ab 25 km/h
Ausserorts: ab 30 km/h
Autobahn: ab 35 km/h

Strafrechtlich liegt bei der groben Verkehrsregelverletzung keine Übertretung mehr vor, sondern ein Vergehen. Neben einer Busse wird der Täter zu einer Geldstrafe verurteilt, deren Höhe massgeblich von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Fahrzeuglenkers abhängt. Im parallel durchgeführten Massnahmenverfahren wird zudem ein Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten verfügt. Die Mindestdauer muss unabhängig von der konkreten Massnahmenempfindlichkeit (z.B. Aussendienstmitarbeiter) angeordnet werden.

Die „Raser“-Problematik

Seit 2013 werden massive Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit empfindlich bestraft: Werden die festgelegten Grenzwerte überschritten, muss eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ausgesprochen werden. Ohne entsprechende Vorstrafen wird allerdings auch diese Strafe in der Regel nur bedingt vollzogen: Ins Gefängnis muss erst, wer innerhalb der Probezeit erneut straffällig wird und dies zum Widerruf des bedingten Vollzugs führt. Der Führerausweis wird nach einem solchen Vorfall aber unbedingt für mindestens zwei Jahre entzogen, meist droht auch eine verkehrspsychologische Abklärung.

Rechtliche Möglichkeiten

Auch wenn die Gerichte kaum je eine Abweichung vom soeben beschriebenen Schema gutheissen, gibt es vielfältige Möglichkeiten, den Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung zu entkräften. Wir empfehlen Ihnen, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden vorerst uneingeschränkt das Aussageverweigerungsrecht geltend zu machen und umgehend Kontakt mit uns aufzunehmen, damit sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft werden können.