Ihr Scheidungsanwalt im Grossraum Zürich

Als Scheidungsanwalt bzw. Scheidungsanwältin ist neben der als selbstverständlich vorauszusetzenden profunden Fachkenntnis auch sehr viel psychologisches Geschick gefragt. Der ursprüngliche Plan eines Ehepaars war es in der Regel, dass nicht ein Gericht, sondern erst der Tod den Bund beendet. Als Scheidungsanwalt sieht man sich deswegen nicht selten mit einer sehr emotionalen Situation konfrontiert, die eine einvernehmliche Einigung der Parteien erheblich erschwert. Aber um Johann W. von Goethe zu zitieren: „Liebe ist etwas Ideelles, Heiraten etwas Reelles. Und nie verwechselt man ungestraft das eine mit dem anderen“.

Dabei ist nicht zu verkennen, dass die dem gesellschaftlichen Wandel geschuldeten Gesetzesrevisionen der letzten 40 Jahre zu einem starken Legitimationsverlust der Ehe geführt haben: 1976/8 wurden die nicht ehelich geborenen Kinder mit den ehelichen Kindern gleichgestellt, 1988 hielt der Grundsatz der Gleichberechtigung von Frau und Mann und das Primat des Kindeswohls im Scheidungsrecht Einzug. Im Jahre 2000 wurde das Verschuldensprinzip im Bereich der Scheidungsgründe aufgehoben, seit 2013 behalten die Brautleute grundsätzlich ihren jeweiligen Namen und seit Neustem schuldet der Mann der Kindsmutter unter dem Titel „Betreuungsunterhalt“ unabhängig eines Eheschlusses einen erheblichen Batzen.

Von relevanter Bedeutung ist die Ehe heute dagegen immer noch beim Aufenthaltsrecht von Personen ohne Schweizer Bürgerrecht. Und auch der ideelle Aspekt ist nicht zu unterschätzen, was sich unter anderem in der Einführung des Partnerschaftsgesetzes zeigt, wodurch gleichgeschlechtliche Paare zwar keine Ehe, aber eine ihr gleichgestellte „eingetragene Partnerschaft“ eingehen können.

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Scheidungsanwalt in Zürich Prof. Giger Partner Rechtsanwälte

Vorteile des Beizugs eines Scheidungsanwalts

Im Allgemeinen stellen sich für den Scheidungsanwalt in Zürich die folgenden Fragen:
• Güterrecht (Aufteilung des während der Ehe angefallenen Vermögens bzw. Schulden, insbesondere Liegenschaften unter Berücksichtigung allfälliger Eheverträge sowie der Differrenzierung „industrieller vs. konjunktureller“ Mehrwert; unentgeltliche Mitwirkung des Ehegatten im Geschäft des Partners etc.);
• Nachehelicher Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten bzw insbesondere die ehebedingte Einbusse in Bezug auf das wirtschaftliche Fortkommen;
• Aufteilung der Ansprüche der Altersvorsorge (AHV, BVG, FZA, Dritte Säule);
• Kindeswohl (Zuteilung der elterlichen Sorge; Obhuts- und Besuchsrecht; Unterhalt);
• Kosten des Scheidungsverfahrens (Scheidungsanwalt- und Gerichtskosten);

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Der Scheidungsanwalt muss heute nicht mehr nachweisen, dass die Gegenpartei die Schuld am Scheitern der Ehe trägt, um für die Klientschaft Unterhalt einzufordern bzw. entsprechende Forderungen abzuwehren. Vielfach drängt sich aber trotzdem der Beizug eines Scheidungsanwalts auf: Im Zusammenhang mit Unterhaltsforderungen ist beispielsweise nachzuweisen, dass es sich um eine lebensprägende Ehe gehandelt hat, bei der das Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf Fortführung der Ehe und auf den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schützenswert erscheint. Als lebensprägend vermutet werden grundsätzlich Ehen von mindestens zehn Jahren Dauer und solche, aus denen Kinder hervorgegangen sind. Nicht selten ist auch die sogenannte „kulturelle Entwurzelung“ zu berücksichtigen. Generell regeln Vermutungen aus juristischer Perspektive nur – aber immerhin! – die Beweislast.

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Relevanz der regionalen Praxis für den Scheidungsanwalt

Für die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen, aber auch für Fragen des Obhuts- und Besuchsrechts ist für den Scheidungsanwalt mit Rücksicht auf den höchstrichterlich eingeräumten Ermessensspielraum der Gerichte auch die Kenntnis regionaler differierender Praxi essentiell: Als Scheidungsanwalt vertreten wir deshalb in erster Linie Parteien vor den Gerichten im Kanton Zürich und den Nachbarkantonen. Gerade die neusten Reformen im Bereich des Unterhaltsrechts und der elterlichen Sorge – Stichwort geteilte Obhut und Betreuungsunterhalt – zeigen auf, dass sich der Scheidungsanwalt stets der sich verändernden Rechtslage anzupassen hat und sich nicht einzig auf die langjährige Erfahrung oder einst erworbene Fachtitel verlassen darf. Dies ist ungeachtet davon zu berücksichtigen, dass sich auch die Rechtsprechung nicht selten Reformen gegenüber erschreckend resistent zeigt und erst ein höchstrichterlicher Leitentscheid herbeigeführt werden muss.

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