Eheliches Güterrecht & Erbrecht

Der Ehegatte ist oftmals der nächste Erbe des Erblassers. Da das Ableben eines Ehegatten meistens einen gravierenden Einschnitt in die persönlichen und finanziellen Verhältnisse einer Familie bedeutet, lohnt es sich, im Hinblick auf diesen Zeitpunkt entsprechende erbrechtliche Vorkehrungen zu treffen.

Das Gesetz unterstellt die Ehegatten grundsätzlich der Errungenschaftsbeteiligung. Im Rahmen dieses Güterstands wird das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen beider Ehegatten im Todesfall hälftig geteilt. Es steht dabei den Ehegatten frei, die vom Gesetz vorgesehene hälftige Teilung zu modifizieren oder die Errungenschaft anders zu definieren. Nebst diesen güterrechtlichen Modifikationen steht es den Ehegatten aber auch offen, mittels Ehevertrag einen völlig anderen Güterstand, wie die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung zu wählen.

Der Todesfall hat die Auflösung des Güterstandes zur Folge. Bevor die Regelungen des Erbrechts greifen, hat die güterrechtliche Auseinandersetzung zu erfolgen: Die Scheidung erfolgte nicht durch den Richter, sondern wie ursprünglich angedacht durch den Todesfall. Daraus folgt, dass eine gesamtfamiliäre Regelung nebst dem Verfassen einer Verfügung von Todes wegen zugleich güterrechtliche Fragestellungen aufwirft, die es ebenfalls zu klären gilt.

Gerne beraten und unterstützen wir Sie, wenn es unter Berücksichtigung des Erbrechts darum geht, güterrechtliche Fragen zu klären und einen Ehevertrag aufzusetzen.