Testament und Erbvertrag

Der Erblasser kann vor seinem Ableben durch eine Verfügung von Todes wegen über das Schicksal seines Vermögens nach seinem Tod bestimmen. Dabei stellt ihm das Erbrecht die Instrumente des Testaments und des Erbvertrages zur Verfügung. Durch das Verfassen eines Testaments kann der Erblasser einseitig über sein Vermögen verfügen, während der Erbvertrag stets mehrere Parteien mitumfasst. Das Testament hat zum Vorteil, dass es jederzeit einseitig abgeändert werden kann, während der Erbvertrag nur durch Konsens aller Vertragsparteien abgeändert werden kann. Durch die Voraussetzung der übereinstimmenden Willenserklärung zur Änderung erzielt der Erbvertrag verglichen mit dem Testament eine grössere erbrechtliche Bindungswirkung unter den Parteien.

Unabhängig der gewählten Form der letztwilligen Verfügung sieht das Gesetz diverse erbrechtliche Verfügungsarten vor, mit welchen der Erblasser über sein Vermögen verfügen kann. Der Erblasser kann mittels Erbeinsetzung oder Vermächtnis einen der Erben oder auch eine dritte Person besser erbrechtlich begünstigen. Er kann mittels erbrechtlichen Auflagen oder Bedingungen seinen letzten Willen besser präzisieren. Es steht dem Erblasser aber auch frei, Nacherben einzusetzen, Ersatzverfügungen zu treffen oder eine Stiftung zu errichten.

Prof. Giger und Partner Rechtsanwälte beraten Sie gerne bei der Abfassung eines Testamentes oder eines Erbvertrages. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite, wenn es darum geht, eine massgeschneiderte Verfügung von Todes wegen abzufassen, die dem hiesigen Erbrecht entspricht. Wir beraten auch ganze Familien, damit eine gesamtfamiliäre Lösung mittels Verfügung von Todes wegen erzielt werden kann.